Ankündigung eines assistierten Suizids in einem Interview verstößt gegen Medienethik

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstoßen
die Titelseite
mit der Überschrift „Ich will in Würde sterben“ sowie der
dazugehörige Artikel „Ich hatte ein glückliches Leben“, erschienen in
der der Wochenzeitung „Falter“, sowie der auf „falter.at“
veröffentlichte Podcast „Begleiteter Suizid: ,Ich will in Würde
sterben‘“ und das auf „Youtube“ veröffentlichte Video „Begleiteter
Suizid: ,Ich will in Würde sterben‘“ gegen Punkt 12 des Ehrenkodex
für die österreichische Presse (Suizidberichterstattung).

Der Artikel, der Podcast und das Video betreffen ein Interview
mit Niki Glattauer zu seinem assistierten Suizid. In den Beiträgen
wird festgehalten, dass der Interviewpartner schwer an
Gallenblasenkrebs erkrankt sei und sich dafür entschieden habe,
assistierten Suizid zu begehen.

Die Beiträge mit dem Interview sind einige wenige Tage vor dem
Termin des assistierten Suizids Glattauers, der für 04.09.2025
angesetzt war, erschienen. In der Berichterstattung wird
festgehalten, dass das Erscheinen vor dem Termin die Bedingung
Glattauers für das Interview gewesen sei.

Im Interview betont Glattauer, dass er selbstbestimmt und
würdevoll sterben wolle. Zudem sei es ihm wichtig, darüber zu
informieren, dass man auch in Österreich seit kurzem selbstbestimmt
sterben könne, wenn man unheilbar krank sei. Er hält fest, dass ihm
eine Ärztin aus Innsbruck beschrieben habe, wie einfach und leicht
das Prozedere für einen assistierten Suizid sei und dass sie zu ihm
in die Wohnung kommen würde. Alles sei ganz unbürokratisch, ganz
schnell und ganz angenehm verlaufen. Zwei Ärzte hätten seine schwere
Erkrankung begutachtet, bevor es zur Sterbeverfügung in Form eines
Notariatsakts gekommen sei. Auf den Hinweis, dass viele Menschen den
assistierten Suizid ablehnen, weil sie fürchteten, dass die Alten,
die Sterbenden und die Kranken unter Druck gesetzt werden könnten,
endlich das Feld zu räumen und nicht zur Last zu fallen, antworte der
Betroffene, dass es deshalb ja dieses Prozedere mit Ärzten und
Notaren gebe.

Mehrere Leserinnen und Leser, Hörerinnen und Hörer sowie
Userinnen und User beanstanden das Interview mit Glattauer als
reißerisch und sensationell. Es liefere eine Anleitung zum Suizid und
es bestehe Nachahmungsgefahr. Darüber hinaus kritisieren sie
insbesondere, dass der Artikel mit der Ankündigung des assistierten
Suizids vor dessen Durchführung erschienen sei. Der Artikel lege
zudem den Schluss nahe, dass der assistierte Suizid im Falle einer
schwerwiegenden Krankheit die einzige Möglichkeit sei, in Würde zu
sterben.

Der Chefredakteur der Zeitung hält in seiner Stellungnahme fest,
dass es sich nicht um klassische Suizidberichterstattung handle,
sondern um eine journalistische Auseinandersetzung mit einer vom
Gesetz vorgesehenen Form der Sterbehilfe. Assistierter Suizid sei
unter klar definierten medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen
erlaubt. Die Berichterstattung kläre über medizinische Optionen und
ethische Fragen des Lebensendes auf, informiere differenziert und
beschreibe den Fall mit Empathie, sie sei weder sensationell noch
heroisierend noch voyeuristisch.

Die Veröffentlichung vor der Durchführung des assistierten
Suizids sei auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen erfolgt, der
als Journalist und ehemaliger Boulevard-Reporter über die Mechanismen
der Medien Bescheid gewusst habe. In der Verhandlung vor dem Senat
hat der Chefredakteur auf Nachfrage des Senats jedoch angemerkt, dass
der Betroffene prinzipiell auch dazu bereit gewesen wäre, dass das
Interview nach der Vollendung des assistierten Suizids veröffentlicht
wird.

Der Senat hält zunächst fest, dass die sachliche
Berichterstattung über einen assistierten Suizid von öffentlichem
Interesse ist. Für die Allgemeinheit ist es relevant, über die
spezifischen Voraussetzungen der im Sterbeverfügungsgesetz
eingeräumten Sterbehilfe im Falle einer unheilbaren Krankheit
informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als viele Menschen über
die Möglichkeit eines assistierten Suizids und dessen Voraussetzungen
nicht Bescheid wissen. Nach Meinung des Senats soll dieses wichtige
Thema auch nicht tabuisiert werden.

Dennoch gilt es auch in Hinblick auf assistierte Suizide Punkt 12
des Ehrenkodex zu beachten, wonach generell bei der Berichterstattung
über Suizide große Zurückhaltung geboten ist.

Der Senat bewertet es als bedenklich, dass das Interview mit dem
Betroffenen zu seinem assistierten Suizid einige wenige Tage vor
dessen Durchführung veröffentlicht wurde und der geplante Tag und die
ungefähre Tageszeit des Todes im Artikel vorkommen. Ein großer Teil
der Medienbranche, aber auch die interessierte Öffentlichkeit haben
sich nach der Lektüre des Interviews gefragt, ob der Betroffene
tatsächlich den assistierten Suizid zum angekündigten Zeitpunkt
durchführen werde.

Die öffentlich mit recht konkretem Zeitpunkt angekündigte
Suizidhandlung führte dazu, dass die sachliche Diskussion über das
Thema in den Hintergrund rückte. Dies widerspricht der in Punkt 12
des Ehrenkodex geforderten besonderen Zurückhaltung bei der
Berichterstattung über (assistierte) Suizide. Wäre das Interview nach
Vollendung des assistierten Suizids veröffentlicht worden, hätte dies
beim Publikum weniger Emotionen erzeugt. Nach Meinung des Senats
hätte das jedoch eine intensive Diskussion über das gesellschaftlich
wichtige Thema nicht verhindert, sie wäre jedoch sachlicher geführt
worden.

Bis zu einem gewissen Grad wurde der Diskurs über das wichtige
Thema von der Frage überlagert, ob der Betroffene den assistierten
Suizid tatsächlich ausführen werde oder nicht. Dabei spielt es eine
Rolle, dass Menschen, die sich für einen assistierten Suizid
entscheiden, oft im letzten Moment davon zurücktreten – auch wenn
dies möglicherweise manchen Medienrezipientinnen und -rezipienten
nicht bekannt ist.

Durch die Angabe des geplanten Zeitpunkts und die vermeintlich
unumstößliche Haltung des Betroffenen zur Durchführung des
assistierten Suizids in der Berichterstattung wird die Neugierde der
Leserinnen und Leser geweckt, ob der Betroffene seinen Entschluss
tatsächlich umsetzt. Der Chefredakteur hat selbst darauf hingewiesen,
dass der Betroffene als ehemaliger Boulevard-Journalist über die
Mechanismen der Medien Bescheid gewusst habe. In Anbetracht dessen
hätte der Chefredakteur umso mehr darauf achten müssen, eine
emotional-sensationelle Aufbereitung möglichst zu vermeiden. Hinzu
kommt, dass der Chefredakteur in der Verhandlung auf Nachfrage des
Senats angegeben hat, dass der Betroffene prinzipiell auch mit der
Veröffentlichung des Interviews nach Vollendung des assistierten
Suizids einverstanden gewesen wäre. Bei einem so heiklen ethischen
Thema wie einem assistierten Suizid ist weniger mehr. Dass das Thema
prinzipiell heikel ist, zeigt auch der Umstand, dass der Gesetzgeber
ein Werbeverbot für die Hilfeleistung bei einem assistierten Suizid
vorgesehen hat. Auch nur der Anschein einer Inszenierung oder einer
Art Spektakel sollte vermieden werden. Die plakative Ankündigung
eines assistierten Suizids in einem Medium ist daher mit der von
Punkt 12 vorgeschriebenen gebotenen Zurückhaltung bei der
Suizidberichterstattung nicht vereinbar.

Ferner wird durch die Ankündigung für den Betroffenen eine
gewisse Drucksituation aufgebaut. Ein Rücktritt von einem
assistierten Suizid vor dem geplanten Zeitpunkt seiner Durchführung
wird erschwert, wenn es vorab eine breite Ankündigung in einem
reichweitenstarken Medium gegeben hat. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Betroffene mit der Ankündigung seines assistierten
Suizids einverstanden gewesen ist.

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der interviewte
Betroffene den assistierten Suizid als die Möglichkeit schlechthin
beschreibt, in Würde zu sterben (bereits das Zitat des Betroffenen
auf der Titelseite geht eindeutig in diese Richtung). Der Senat
betont an dieser Stelle noch einmal, dass diese Auffassung vom
Betroffen und nicht vom Medium vertreten wird. Dennoch wäre es von
Vorteil gewesen, stärker auch auf die am häufigsten gewählte
Alternative von sterbenskranken Menschen zum assistierten Suizid
einzugehen, nämlich auf die Palliativbetreuung. Die Möglichkeit einer
würdevollen Sterbebegleitung wird lediglich kurz in der Infobox am
Ende des ausführlichen Interviews angeführt. Um die Leserschaft
umfassend über das sensible Thema zu informieren, hätte man
zusätzlich etwa auch ein ausführliches Interview mit einem
Hospizpatienten oder einem Palliativmediziner bringen können. Damit
wäre dem „Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende“ in all seinen
Perspektiven Rechnung getragen worden.

Schließlich merkt der Senat auch noch an, dass es grundsätzlich
auch bei assistierten Suiziden zu Nachahmungstaten kommen kann, auch
wenn die Nachahmungsgefahr in diesem Fall als geringer einzustufen
ist, da der assistierte Suizid an gewisse rechtliche und medizinische
Abläufe, Wartefristen und Voraussetzungen hinsichtlich des
Gesundheitszustands des Betroffenen gebunden ist. Wird in einem
Bericht der assistierte Suizid als verständlicher bzw. mutiger
Schritt oder einzig geeignete Lösung beschrieben, birgt dies dennoch
die Gefahr, andere Menschen, die nicht die Voraussetzungen für einen
assistierten Suizid erfüllen und sich in gänzlich anderen
Lebenssituationen befinden, zur Nachahmung zu motivieren. Es ist also
nicht auszuschließen, dass es durch eine zu wenig zurückhaltende
Berichterstattung über einen assistierten Suizid auch zu gewaltvollen
Suiziden kommen kann, die der im vorliegenden Artikel interviewte
Betroffene eigentlich verhindern wollte. Außerdem ist der
Interviewpartner ein bekannter Journalist und Pädagoge, der von
zahlreichen Leserinnen und Lesern als sympathisch wahrgenommen wird.
Sein Handeln und seine überzeugte Haltung zum assistierten Suizid
weisen daher eine verstärkte Signalwirkung auf, auch im Hinblick auf
die etwaige Gefahr der Nachahmung im Kontext mit gewaltvollen
Suiziden.

Durch eine emotional-plakative Herangehensweise bei der
Beschreibung eines assistierten Suizids in den Medien kann sich
zumindest unterschwellig auch ein gewisser sozialer Druck für andere
unheilbar kranke Personen ergeben, den assistierten Suizid zu wählen,
um Angehörigen oder der Gesellschaft insgesamt vermeintlich nicht zur
Last zu fallen.

Der Senat stellt somit einen Verstoß gegen Punkt 12 des
Ehrenkodex (Suizidberichterstattung) fest und fordert die „Falter
Zeitschriften Gesellschaft m.b.H.“ sowie die „Falter
Verlagsgesellschaft m.b.H“ auf, die Entscheidung freiwillig in den
betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin der Zeitschrift „Falter“ hat von der Möglichkeit,
am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der Zeitschrift „Falter“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.