Linz (OTS) – Was gibt es Schöneres, als im Urlaub zu entspannen und
Energie zu
tanken? Aber nicht immer sind arbeitsrechtliche Bestimmungen zum
Thema Urlaub klar. Die Arbeiterkammer Oberösterreich empfiehlt daher:
Bei Unsicherheiten unbedingt eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Die AK hat drei arbeitsrechtliche Bestimmungen herausgegriffen, damit
die Beschäftigten zur Erholung kommen, die ihnen zusteht.
Eine wichtige arbeitsrechtliche Bestimmung gleich vorweg: Sinn und
Zweck des Urlaubes ist die Erholung. Vereinbarungen, wonach
Arbeitnehmer:innen auf den Urlaub verzichten und sich dafür eine
Ablöse in Geld zahlen lassen, sind ausdrücklich verboten.
1. Wer genehmigt den Urlaub?
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes sind
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren. Dabei ist
sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die
Erholungsmöglichkeiten des oder der Beschäftigten Rücksicht zu
nehmen.
Kommt es zu keiner Einigung, so kann der oder die Arbeitnehmer:in
den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten,
wenn:
– es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt und es trotz dessen
Beiziehung keine Einigung gab,
– wenn der oder die Arbeitnehmer:in den gewünschten Urlaubszeitpunkt
mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben hat und mindestens zwölf
Werktage (= zwei Wochen) auf einmal verbrauchen will
– und das Unternehmen nicht zeitgerecht (frühestens acht, spätestens
sechs Wochen vor dem Urlaubsantritt) Klage beim Arbeitsgericht
eingebracht hat.
Achtung: In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss
auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber erzielt
werden.
Und für Jugendliche gilt: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
müssen auf sein Verlangen mindestens zwölf Werktage (= zwei Wochen)
Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September gewährt
werden.
2. Kann ein Urlaub verjähren?
Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des
Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Bei Personen, die in
Elternkarenz sind, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer
der Karenz.
Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer
auf den ältesten Resturlaub angerechnet, beziehungsweise von diesem
abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn drei
Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.
Arbeitgeber muss auf Verjährung hinweisen
Wichtig: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
muss der Arbeitgeber den oder die Arbeitnehmer:in über die drohende
Verjährung des Urlaubs rechtzeitig aufklären und tatsächlich die
Möglichkeit geben, den Urlaub zu konsumieren. Macht dies der
Arbeitgeber nicht, kann der Urlaub nicht verjähren.
3. Was gilt, wenn man im Urlaub krank wird?
Im Urlaub krank zu werden, ist ärgerlich. Allerdings bleiben Ihnen
die Urlaubstage, an denen Sie krank sind, unter bestimmten
Voraussetzungen erhalten.
Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn: die Erkrankung
länger als drei Kalendertage dauert, die Erkrankung nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der oder die
Arbeitnehmer:in spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer dem
Arbeitgeber die Erkrankung meldet und bei Wiederantritt des Dienstes
eine Krankenstandsbestätigung vorlegt.
Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub
nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder
gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die
Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben
dazugerechnet.
Erkrankung im Ausland
Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen
Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht,
dass das ärztliche Zeugnis von einem oder einer zur Ausübung des
Arztberufs zugelassenen Arztes oder Ärztin ausgestellt wurde. Diese
Bestätigung ist hinfällig, wenn Sie nachweisen können, dass die
ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt
erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.
AK-Tipps:
– Schriftliche Aufzeichnungen über den Urlaubsverbrauch führen.
– Mit dem Arbeitgeber geschlossene Urlaubsvereinbarung schriftlich
festhalten, um diese in einem Streitfall auch nachweisen zu können.
Bei weiteren Fragen oder bei Unsicherheiten zum Thema Urlaub
empfiehlt die Arbeiterkammer Oberösterreich unbedingt eine
Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der AK-Rechtsschutz ist unter
der Nummer +43 50 6906 1 erreichbar.