Krank im Sommerurlaub: ÖGB klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen

Wien (OTS) – Die Sommer-Urlaubswelle ist in vollem Gange. Viele
Arbeitnehmer:innen
gönnen sich eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Tausenden macht
aber eine Erkrankung einen Strich durch die Rechnung und sie müssen
das Bett hüten.

Aktuell wenden sich zahlreiche Beschäftigte an den ÖGB und die
Gewerkschaften, da sie verunsichert sind, wie sie sich verhalten
sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, da sie während ihrer
freien Tage erkrankt sind.

ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter liefert die
wichtigsten Antworten zum Thema: Krank im Urlaub.

„Wenn man im Urlaub krank wird, kann man sich nicht erholen –
daher regelt das Gesetz: Wird man während des Urlaubs krank und
dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine
Urlaubstage verbraucht. Die Tage, an denen man krank ist bzw. war,
werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Wichtig ist hier
aber, dass man den Arbeitgeber über den Eintritt einer Erkrankung
informiert und auch eine ärztliche Bestätigung einholt. Wer krank
ist, sollte also zum Arzt oder zur Ärztin gehen – nicht nur, um sich
behandeln zu lassen, sondern auch, um eine ärztliche Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit einzuholen“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena
Weilharter. Die Bestätigung ist dann vorzulegen, wenn man wieder
seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.

Wichtige Regelung: Urlaubstage bei Krankheit rückerstattet

In der Praxis manchmal etwas kompliziert, aber wichtig ist die
Regelung, dass der Krankenstand mindestens drei Kalendertage dauern
muss. Dazu ein Beispiel: Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine
Arbeitnehmerin während eines zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen
5-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis
einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen
vor. Die Tage an denen man üblicherweise arbeitet, also bei einer
Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag, werden dann nicht als
Urlaubstage gewertet – in diesem Fall also der Freitag und der
Montag.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Wichtig zu wissen ist auch, dass „man Krankenstandstage nicht
einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich
nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten
Datum und kann erst mit einer weiteren Urlaubsvereinbarung nachgeholt
werden”, hält Weilharter fest.

Das gilt bei Urlauben im Ausland

Das gleiche gilt, wenn man außerhalb von Österreich Urlaub macht
und krank wird, hier gibt es aber eine Besonderheit: Wenn man bei
einer Ärztin oder einem Arzt im Ausland war, muss man dem Arbeitgeber
nach der Rückkehr neben der ärztlichen Bestätigung über die
Arbeitsunfähigkeit auch eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus
der hervorgeht, dass diese von einer zugelassenen Ärztin bzw. einem
zugelassenen Arzt ausgestellt wurde (vor allem dann, wenn sie nicht
auf Deutsch ist).

Diese Bestätigung kann zum Beispiel von einer österreichischen
Behörde im Urlaubsland (Konsulat oder Botschaft) ausgestellt werden.
Auch dazu gibt es wieder eine Ausnahme: Diese zusätzliche behördliche
Bestätigung braucht man nicht, wenn man in einem Krankenhaus
behandelt wurde und die Krankenstandsbestätigung direkt dort
ausgestellt wurde.

„Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zur Ärztin oder zum
Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung
übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab”, so
Arbeitsrechtsexpertin Weilharter. Es ist daher sinnvoll, sich vorher
bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. (
Infos auch hier: https://tinyurl.com/yrsdh4k3 )

Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische
Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu
finden ist. Die EKVG muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht
abgelaufen sein.

Weitere Infos dazu auch auf http://tinyurl.com/25ktrv2u