Linz (OTS) – Die Sommer werden immer heißer und die Hitze in den
Wohnräumen wird
für viele zur unerträglichen Qual. Verständlich, dass viele Menschen
die Anschaffung einer Klimaanlage erwägen. Egal ob in einer Miet-
oder Eigentumswohnung: Vor der fixen Installierung eines Klimagerätes
sind einige rechtliche Fragen zu klären. Im schlimmsten Fall droht
die kostenintensive Entfernung der Anlage.
Für eine angenehme Kühlung stehen mobile Geräte oder fix
installierte Anlagen (Splitgeräte) zur Verfügung. Für die Verwendung
von mobilen Klimageräten innerhalb der Wohnung müssen Vermieter:innen
oder Miteigentümer:innen nicht gefragt werden. Nachteil ist deren
hoher Stromverbrauch. Die effektiveren Splitgeräte werden außerhalb
der Wohnung montiert und müssen daher genehmigt werden.
Das Anbringen eines Klimageräts an der Außenfassade bedarf laut
ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) in jedem
Fall einer Genehmigung. Je nach Rechtsverhältnis gelten
unterschiedliche Regelungen.
Das gilt für Eigentumswohnungen …
Da durch die Montage eines Klimageräts an der Außenfassade eine
Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der anderen
Eigentümer:innen droht, ist die Zustimmung aller erforderlich.
Der Einbau der Klimaanlage darf zu keiner Schädigung des Hauses
führen und keine Gefährdung für die Sicherheit von Personen, des
Hauses oder anderer Sachen mit sich bringen. Zusätzlich muss die
Veränderung entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen
Interesse des jeweiligen Eigentümers dienen. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, darf die Zustimmung der übrigen
Eigentümer:innen nicht verweigert werden.
… und das für Mietwohnungen
Wird die Wohnung bei einer Genossenschaft gemietet oder befindet sie
sich in einem mehrgeschossigen Gebäude, das entweder gefördert
errichtet wurde oder als mietrechtlicher Altbau (
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – MRG) gilt, sind
besondere Regelungen vorhanden. Die Anbringung einer Klimaanlage (
entweder an der Außenfassade oder innerhalb der Wohnung – sofern in
die Bausubstanz eingegriffen wird) stellt eine wesentliche
Veränderung des Mietobjekts dar und ist dem/der Vermieter:in
schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten keine
ausdrückliche Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt.
Eine Verweigerung der Zustimmung ist etwa dann möglich, wenn die
Maßnahme nicht dem Stand der Technik entspricht, nicht verkehrsüblich
ist oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt
wird. Mieter:innen in anderen Wohnungen sind in jedem Fall auf die
Genehmigung der Vermieterseite angewiesen.
Für Eigentümer:innen sowie Mieter:innen von
Genossenschaftswohnungen oder Wohnungen, die dem
Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, gilt: Wird die Zustimmung
rechtswidrig verweigert, können die Betroffenen einen Antrag an das
zuständige Bezirksgericht stellen. Der entsprechende
Gerichtsbeschluss ersetzt im Idealfall die o.a. Zustimmung. In Linz
müssen Mieter:innen den Antrag an die Schlichtungsstelle des
Magistrats stellen.
Hinweis: Die Wohnbaugenossenschaft GWG informierte ihre
Mitglieder in der Ausgabe 1/25 ihrer Mitgliederzeitung über ein
Splitgerät, das innerhalb der Wohnung angebracht wird. Jedoch auch
hier ist die Genehmigung nötig.