Wenn das Paket nie ankommt: AK Oberösterreich nimmt die Händler in die Pflicht

Linz (OTS) – Immer wieder wenden sich Konsument:innen an die
Arbeiterkammer
Oberösterreich, weil bestellte Pakete nie ankommen oder bei einer
Rücksendung verloren gehen. Alleine in den vergangenen zwölf Monaten
waren es 875 Beschwerden. Wünschenswert wäre es, dass Paketdienste
gesetzlich verpflichtet werden, Konsument:innen direkt Auskunft über
den Zustellstatus zu geben.

In vielen Fällen verweisen Online-Händler auf den beauftragten
Paketdienst und sehen sich selbst nicht in der Verantwortung. Sie
weigern sich, die Ware nochmals zuzusenden. Konsument:innen stehen
dann oft zwischen den Fronten: Sie wenden sich an den Zusteller,
erhalten dort jedoch auch keine Auskunft. Gleichzeitig sehen sie sich
mit Entgeltforderungen der Händler konfrontiert oder warten
vergeblich auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Tatsächlich ist die österreichische Rechtslage – zumindest im
Versandhandel – klarer, als viele annehmen: Das Risiko für Verlust
oder Beschädigung der Ware trägt der Händler. Das gilt sowohl für die
Zusendung der Ware an die Konsument:innen als auch für die
Rücksendung durch die Konsument:innen. Bei Rücksendungen müssen die
Konsument:innen jedoch nachweisen, dass und welche Waren tatsächlich
an den Transporteur übergeben wurden.

Ein Recht auf Auskunft vom Paketdienst haben die Konsument:innen aber
derzeit nicht. Für sie wäre es hilfreich, dass Paketdienste
gesetzlich verpflichtet werden, Konsument:innen direkt Auskunft über
den Zustellstatus ihrer Sendung zu geben.

AK-Tipps:

Konsument:innen sollten bei Problemen mit der Zustellung immer
zuerst den Händler kontaktieren. Dieser ist ihr Vertragspartner und
ist rechtlich verantwortlich, dass die bestellte Ware ordnungsgemäß
ankommt oder der Kaufpreis rückerstattet wird.

Beschädigte Pakete sollten nicht angenommen oder zumindest der
Schaden fotografisch dokumentiert werden.

Werden Waren zurückgeschickt, sollten sie auch zuvor fotografisch
dokumentiert werden. Ratsam ist auch, den Aufgabeschein bei der
Rücksendung aufzubewahren, bis die Retoure bei der Firma eingelangt
ist.