Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums die Online-Parfümerie Notino Deutschland und
Österreich GmbH (Notino) geklagt. Gegenstand der Klage waren drei
Klauseln, wovon zwei Klauseln Maßnahmen zur „Direktwerbung“ regelten
– unter anderem den Erhalt von Werbematerialien. Das
Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte die Rechtsansicht des VKI und
erklärte alle drei eingeklagten Klauseln sowie die Geschäftspraktik
von Notino für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Bestellprozess auf der Homepage von Notino (www.notino.at)
fanden sich drei Klauseln, die das OLG Wien für unzulässig erklärte.
Die erste vom VKI beanstandete Klausel sah vor, dass Kund:innen
aktiv ein Kästchen ( „Mit dieser Bestellung möchte ich keine
Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine
erhalten“ ) anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.
„Kund:innen müssten aus der voreingestellten Zustimmung zur
Datenverarbeitung aktiv ,herausoptieren‘ und das ist unzulässig, wie
auch das OLG Wien bestätigt“, erläutert VKI-Juristin Mag. Marlies
Leisentritt. Das OLG Wien spricht klar aus, dass eine wirksame
Einwilligung eine bestätigende, aktive Handlung voraussetzt, die
damit nicht gegeben ist.
In einer zweiten Klausel hielt Notino – für den Fall der
entgeltlichen Versicherung einer Sendung – fest, dass die Kund:innen
bei Beschädigung oder Verlust einer Sendung nicht auf eine Lösung
innerhalb der gesetzlichen Frist warten müssten. Die Klausel
vermittelt dem OLG Wien zufolge Verbraucher:innen einen falschen
Eindruck von der Rechtslage. „Das Konsumentenschutzgesetz regelt
nämlich ohnehin, dass die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung
der Ware beim Versendungskauf erst dann auf die Verbraucher:innen
übergeht, wenn die Ware an diese abgeliefert wurde“, so Marlies
Leisentritt weiter.
Eine dritte Klausel betraf sogenannte „Warenkorbabbrecher-Mails“.
Mit dieser Re-Marketing-Maßnahme sollten potenzielle Kund:innen, die
den Bestellvorgang nicht abgeschlossen haben, erneut angesprochen und
zum Kaufabschluss animiert werden. Auch diese Klausel beurteilte das
OLG Wien als unzulässig.
Darüber hinaus kennzeichnete Notino den Kauf-Button in der
Bestellmaske mit „jetzt bestellen“. Diese Geschäftspraktik erfüllt
laut OLG Wien jedoch nicht die gesetzlichen Vorgaben. Demnach muss
die Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den
Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen,
eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die Verbraucher:innen
klar macht, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung
gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.
„Durch die Klagstätigkeit des VKI konnte erneut sichergestellt
werden, dass Konsumentenschutzbestimmungen eingehalten werden und
Konsument:innen keiner unaufgeforderten Direktwerbung ausgesetzt
sind“, zeigt sich VKI-Juristin Marlies Leisentritt über das
rechtskräftige Urteil erfreut.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
www.verbraucherrecht.at/Notino092025 .




