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Video von Sturz in den Tod einer „Rope-Jumperin“ Ethikverstoß

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstößt die
Veröffentlichung eines Videos beim Artikel „21-Jährige stürzt beim
Rope Jumping in den Tod“, erschienen am 14.06.2026 auf „krone.at“,
gegen die Punkt 5 und 6 des Ehrenkodex für die österreichische Presse
(Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre).

Im Artikel wird über den Tod einer 21-Jährigen beim „Rope-
Jumping“ von der „Skeleton Bridge“ in São Paulo in Brasilien
berichtet. Die Frau sei ungesichert in die Tiefe gestürzt, da
vergessen worden sei, das Seil anzubringen, und dies niemandem
aufgefallen sei.

Bei der ursprünglichen Artikelversion war unter dem Titel ein vom
Medium erstelltes Video eingebettet. In diesem Video wurde ein Social
-Media-Video übernommen, in dem aus mehreren Perspektiven zu sehen
war, wie die Frau an den Rand der Brücke getragen und in die Tiefe
geworfen wurde. Weiter unten im Artikel war dieses Social-Media-Video
dann noch einmal eingebettet. Zusätzlich wurde auch eine
Bildkomposition aus zwei Screenshots gezeigt, wie die Frau gerade an
den Rand getragen wurde bzw. kurz nachdem sie geworfen worden war.

Einige Tage nach der Veröffentlichung des Beitrags wurden die
beiden Videos entfernt und unterhalb des Titels nun ebenfalls die
Bildkomposition mit den beiden Screenshots eingefügt.

Eine Leserin kritisiert, dass das Video des Wurfs beim Artikel
gezeigt und dadurch das dahinterstehende Leid sensationalisiert und
die Würde der Verstorbenen verletzt worden sei.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat nicht
teil.

Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über tödliche Unfälle
für die Allgemeinheit relevant sind; der Senat erkennt das
Informationsinteresse an solchen Berichten an. Dies gilt auch für den
hier zu prüfenden Fall. Aus dem öffentlichen Interesse an einer
derartigen Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der
Persönlichkeitsschutz des Unfallopfers missachtet werden darf.

Im vorliegenden Fall verletzt das ursprünglich in den Artikel
eingebettete Video sowie die beiden Screenshots die
Persönlichkeitssphäre des Opfers. Nach Ansicht des Senats ist die
Veröffentlichung des Videos, das zeigt, wie eine Frau ungesichert in
die Tiefe geworfen wird, als Verletzung ihrer Menschenwürde zu
bewerten (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die österreichische
Presse). Der Senat erachtet es als evident, dass hier der
Persönlichkeitsschutz missachtet wurde. Darüber hinaus betreffen
Aufnahmen unmittelbar vor dem Moment des Todes neben der Würde auch
die Intimsphäre der verunfallten Person (Punkt 6 des Ehrenkodex).

Zwar berücksichtigt der Senat, dass das Gesicht der verstorbenen
Person auf dem Video nicht erkennbar ist, weil sie lediglich von
hinten gezeigt wird. Allerdings ist das Opfer für die nahen
Angehörigen identifizierbar; gerade wenn es um Eingriffe in die
Menschenwürde geht, ist nach Ansicht der Senate des Presserats eine
eingeschränkte Identifizierbarkeit ausreichend (siehe etwa die
Entscheidungen 2029/182 und 2020/293). Die Intensität des Eingriffs
gleicht die eingeschränkte Identifizierbarkeit des Opfers aus.

Ferner ist auch auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex zu verweisen, wonach
auf die Anonymitätsinteressen von Unfallopfern besonders zu achten
ist. Nach der Entscheidungspraxis der Senate des Presserats ist die
Veröffentlichung von derartigen Bildaufnahmen überdies geeignet, die
Trauerarbeit der Angehörigen zu erschweren.

Im Ergebnis kann der Senat an der Veröffentlichung des Videos und
der Screenshots kein legitimes Informationsinteresse erkennen (Punkt
10.1 des Ehrenkodex). Seiner Ansicht nach dient die Veröffentlichung
vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der
Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser (Punkt 10.3 des
Ehrenkodex). Das Medium wurde seiner Filterfunktion nicht gerecht.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen die Punkte 5 und 6 des
Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz,
Intimsphäre) fest und forderte die Medieninhaberin dazu auf, die
Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben.