Stellungnahme des Senats 2 des Presserates anlässlich des Schulattentats in Graz am BORG Dreierschützengasse

Wien (OTS) – Der Senat 2 des Presserats hat in einigen konkreten
Fällen zur
Berichterstattung über das Schulattentat in Graz im Juni 2025
Verfahren eingeleitet und mehrere Hinweise ausgesprochen (
geringfügige Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische
Presse). Darüber hinaus nimmt er das Attentat zum Anlass, einige
grundsätzliche Aspekte der Berichterstattung zu einer derart
schrecklichen Tat hervorzuheben.

OPFERSCHUTZ :

Der Senat betont, dass der Opferschutz bei einem School-Shooting
an erster Stelle stehen muss. Gerade bei Jugendlichen und deren nahen
Angehörigen ist auf den Persönlichkeitsschutz besondere Rücksicht zu
nehmen.

Ein Medium muss gewissenhaft abwägen, welche Videos und Fotos
tatsächlich einen Mehrwert zur Berichterstattung darstellen.

In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch auf die
erschütternden Äußerungen und Bitten des Schulsprechers des BORG
Dreierschützengasse vor versammelter Presse, den Schülerinnen und
Schülern die Gelegenheit zu geben, zu trauern und das was vorgefallen
ist zu verarbeiten. Er verwies darauf, dass Schülerinnen und Schüler
von Medien bedrängt und belästigt, ja geradezu verfolgt worden seien.
Dem Senat ist bewusst, dass sich auch internationale Medien, für die
der österreichische Presserat nicht zuständig ist, nicht
rücksichtvoll verhalten haben. Das ist jedoch keine Entschuldigung
für eine wenig empathische Herangehensweise heimischer Medien.

Um Selbstreflexion wird gebeten.

Der Senat empfindet es als kritisch, dass in einigen Medien über
ein verstorbenes Opfer spekuliert wurde, das in der Nähe des
Attentäters gewohnt hat, obwohl kein Zusammenhang zwischen der Nähe
der Wohnorte und der Tat belegt war. Die Veröffentlichung von
Gerüchten sollte gerade in einer solchen Ausnahmesituation vermieden
werden.

Medien sind gut beraten, sich auf Fakten, nicht auf Gerüchte zu
stützen.

ANGEHÖRIGE DES TÄTERS :

Nach Meinung des Senats wäre es auch angebracht gewesen, nach
einem derart schwerwiegenden Schicksalsschlag stärker auf die nahen
Angehörigen des Täters Rücksicht zu nehmen. Der Senat erachtet es als
unangebracht, dass VertreterInnen von Medien bei der Mutter des
Täters geklingelt und versucht haben, mit ihr in Kontakt zu treten.

Nicht nur für die Familien der Opfer, sondern auch für die
Familie des Täters ist nach dem Anschlag eine Welt zusammengebrochen.
Dementsprechend ist auch den Familienmitgliedern des Täters gegenüber
entsprechend Zurückhaltung erforderlich.

Das Argument, dass die betroffene Mutter möglicherweise hätte
Stellung nehmen wollen, kann der Senat nicht nachvollziehen. Hätte
sie so unmittelbar nach dem schrecklichen Ereignis tatsächlich
Stellung beziehen wollen, wäre ihr das eigenständig oder über einen
Anwalt jederzeit ohne Kontaktaufnahme durch die Medien möglich
gewesen. Der Senat erinnert in diesem Zusammenhang an Punkt 8.2 des
Ehrenkodex, wonach emotionale Stresssituationen nicht brutal
ausgenützt werden dürfen.

DARSTELLUNG DES TÄTERS :

Der Senat ist sich bewusst, dass gerade nach einem solch
schrecklichen Ereignis mit zahlreichen Toten das öffentliche
Interesse an Informationen zum Täter entsprechend groß ist. Trotzdem
sollten die Journalistinnen und Journalisten gerade bei diesen
Informationen reflektiert vorgehen. In einigen Berichten war etwa von
dem „dunklen Seelenleben“ des Täters zu lesen, es wurde auch ein
Zitat eines AMS-Kollegen zu seinem vermeintlichen psychischen Zustand
gebracht. Zudem wurde über seine Motive spekuliert, ohne diese
stichhaltig belegen zu können.

Ähnlich wie bei Terroranschlägen ist es auch den Attentätern von
School-Shootings oft ein wichtiges Anliegen, dass in den Medien
spektakulär über sie berichtet wird und sie einen großen
Bekanntheitsgrad erlangen. Deshalb sollten Medien darauf achten, sich
bei der Berichterstattung über ein Schulattentat nicht unfreiwillig
zu einem Gehilfen des Täters zu machen. Jegliche Darstellung eines
Täters, die anderen oft jugendlichen Lesern und Leserinnen als
Vorbild dienen könnte, ist zu vermeiden.

Die Nachahmungsgefahr darf nicht unterschätzt werden. So wurden
insbesondere die Attentäter des School-Shootings an der US-
amerikanischen Columbine Highschool (1999) in einschlägigen
Communitys und Foren geradezu heroisiert. Zahlreiche School-Shooter
beriefen sich auf deren Taten – so auch der Attentäter von Graz.
Dabei spielt auch das „Scoring“ eine große Rolle: wer tötet mehr
Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. Lehrerinnen und Lehrer?

Medien dürfen solche Prozesse nicht erleichtern.

Detaillierte Schilderungen zur Person des Attentäters und die
prominente Aufmachung seiner Fotos auf der Start- oder Titelseite
eines Mediums liefern das Material für eine pervertierte
Glorifizierung. Andere, oft jugendliche Leserinnen und Leser könnten
sich mit der Lage, in der sich der Attentäter befunden hat,
identifizieren. Verantwortungsbewusste Medien sollten daher
keinesfalls Bilder von ihm mit seiner Waffe, Postings zu seinen
Tatvorbereitungen oder ein von ihm unmittelbar vor der Tat
aufgenommenes Foto aus der Schultoilette (dieses Bild war ein Zitat
zu einem anderen Nachahmungstäter von Columbine) übernehmen. Neben
der Selbstinszenierung des Täters sollten Medien auch nicht allzu
viel über dessen Hintergrund veröffentlichen. Der starke Fokus auf
den Täter kann dazu führen, dass andere potentielle Attentäter eigene
Straftaten auf ähnliche Art und Weise planen und begehen. Die Gefahr
der Nachahmung sollte den Medien jedenfalls bewusst sein – eine
zurückhaltende Vorgehensweise ist daher dringend geboten.

Der Ehrenkodex für die österreichische Presse enthält in seinem
Punkt 12 zur Suizidberichterstattung einen Hinweis auf die Gefahr der
Nachahmung („Werther-Effekt“). Ebendiese Argumente müssen auch für
die Berichterstattung über einen Attentäter gelten. Über seine Motive
sollte – insbesondere unmittelbar nach dem Attentat, wo vieles noch
unklar ist – spekuliert werden. Undifferenzierte, simplifizierende
Erklärungen sind zu vermeiden.

Eine diesbezügliche Klarstellung im Ehrenkodex wäre zu begrüßen.

VIDEOS und FOTOS :

Diesbezüglich ist auf die konkreten Entscheidungen des
Presserates zur Berichterstattung über das Schulattentat in Graz im
Juni 2025 zu verweisen.

Generell ist anzumerken, dass Videos oder Fotos, die während
eines Attentats oder danach gemacht/geschossen werden, eingehend
daraufhin überprüft werden müssen, ob sie einen Mehrwert zur
Berichterstattung darstellen oder lediglich Clickbaits versprechen.

Videos oder Fotos, die während eines Attentats gemacht/geschossen
werden, zeigen im Regelfall Personen in einer Ausnahmesituation:
Stress, Angst, Verzweiflung. Hier ist seitens der Medien besondere
Sorgfalt geboten. Niemand möchte in einer solchen Situation erkennbar
abgebildet werden. Kommt das Medium zum Ergebnis, Videos oder Fotos
zeigen zu müssen, um die Berichterstattung sinnvoll zu ergänzen,
sollten die Gesichter der betroffenen Personen verpixelt werden.

Videos oder Fotos, die nach einem Attentat gemacht/geschossen
werden, zeigen oft trauernde Personen, die sich zusammenfinden und
Anspruch auf Intimsphäre haben. Auch hier ist auf Verpixelung zu
achten.

Allerdings weist der Senat auch darauf hin, dass bei einem
öffentlichen Gedenken oder einer Trauerkundgebung im öffentlichen
Raum alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon ausgehen müssen, in
den Medien aufzuscheinen. Videos und Bilder der trauernden Menge sind
erlaubt. Werden einzelne Personen oder kleiner Personengruppen
herangezoomt, empfiehlt sich wiederum eine Verpixelung.