OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im
Auftrag des
Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln
zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro.
Besucher:innen des Nova Rock Festivals 2024 erhielten 10 Euro retour,
wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“ zurückbrachten. 10
Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls einbehalten. Das
Oberlandesgericht (OLG) Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln
nun – wie bereits das Erstgericht LG Eisenstadt – als gesetzwidrig,
da sie unklar formuliert sind. So bleibe offen, wofür der Müllbeitrag
eigentlich eingehoben wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf der Website der beklagten Partei (www.novarock.at) befanden sich
zumindest bis zum Zeitpunkt des letzten Nova Rock Festivals 2024
folgende Klauseln: „Der Müllpfand beträgt Ꞓ 20,- (vor Ort in bar zu
bezahlen) davon werden euch Ꞓ 10 auf euer Cashless Band zurück
gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive
Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen
Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es
wird Müllsackpfand eingehoben.“ Zusätzlich hing vor Ort bei der
Bandausgabe ein Plakat mit der Aufschrift: „20 Ꞓ Müllpfand
bereithalten”.

Das OLG Wien beurteilte diese Klauseln aus mehreren Gründen als
unzulässig. So sei nicht ersichtlich, welche Zusatzleistung der
Festival-Veranstalter für das “Müllpfand” konkret erbringt. Nach
neuerer Rechtsprechung ist die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten
allerdings unzulässig, wenn damit Aufwendungen extra bepreist werden,
die schon mit der Erbringung der geschuldeten Hauptleistung verbunden
sind, wie auch das OLG festhält. Bereits das erstinstanzliche Gericht
hielt fest, dass es zu den vertraglichen Nebenpflichten eines
Festivalveranstalters zählt, den Müll nach einer Veranstaltung zu
entsorgen. Daher bleibt unklar, welche zusätzlichen Leistungen mit
dem vom Unternehmen einbehaltenen Müllbeitrag in Höhe von 10 Euro
einhergehen.

Das OLG erkannte die Klausel auch als intransparent. So bleibt etwa
unklar, welche Besucher:innen unter welchen Voraussetzungen das
Müllpfand zu entrichten haben. Dass die restlichen 10 Euro als
„Müllbeitrag“ endgültig von den Verbraucher:innen zu tragen sind,
geht aus der Klausel ebenso wenig klar hervor, wie die Information,
wofür der Müllbeitrag eigentlich eingehoben wird und unter welchen
Voraussetzungen die Zahlungspflicht besteht. Auch der Begriff
„halbvoller Müllsack” ist laut OLG Wien unzureichend definiert.

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für mehr Preistransparenz. Auch
wenn die Gebühr einem
grundsätzlich unterstützenswerten Umweltschutzgedanken Rechnung
tragen möchte. Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im
Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten – und nicht
für Mehrleistungen im Einzelfall – dann ist das grundsätzlich nicht
zulässig“, kommentiert VKIJurist Dr. Joachim Kogelmann das Urteil.

„Der Schutz der Konsument:innen darf auch bei Großveranstaltungen wie
Festivals nicht auf der Strecke bleiben. Es braucht klare Regeln und
keine versteckten Gebühren. Das Urteil ist daher ein wichtiges Signal
für den Konsumentenschutz“, so Ulrike Königsberger-Ludwig,
Staatssekretärin für Konsumentenschutz.

SERVICE : Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/Nova072025